Das Konkordat
Das Sonderpädagogik-Konkordat der EDK gibt den beigetretenen Kantonen Richtlinien vor, an die sie sich bei der Ausarbeitung des Sonderschulkonzeptes halten müssen. Ein umfassendes Grundangebot an sonderpädagogischen Massnahmen ist damit gesichert.
Das neue Konkordat bildet eine gute Basis für die Ausarbeitung der kantonalen Sonderschulkonzepte. Es bestimmt ein Grundangebot an sonderpädagogischen Massnahmen, das die Kantone als Minimum anbieten müssen. Zu diesem Grundangebot gehören Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik, sonderpädagogische Massnahmen in Sonder- und in Regelschulen, Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung sowie Transportdienstleistungen. Auf diese Leistungen haben Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf von Geburt an bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch.
Das Konkordat gibt vor, dass nach Möglichkeit integrative Lösungen separierenden vorzuziehen sind. Damit wird die Integration in die Regelschule gefördert. Weiter schreibt das Konkordat vor, dass die Erziehungsberechtigten, also auch die Eltern, in die Abklärungen mit einbezogen werden, falls für die schulische Entwicklung eines Kindes Massnahmen notwendig werden. Die Sonderschulung ist grundsätzlich für jedes Kind gratis. Jedoch müssen die Eltern unter Umständen einen Teil der Betreuungs- und Verpflegungskosten tragen.
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Zusammen mit dem Konkordat hat die kantonale Erziehungsdirektorinnen- und Erziehungsdirektoren-Konferenz EDK noch drei weitere Instrumente beschlossen: Eine einheitliche Terminologie, Qualitätsvorgaben für die Anerkennung von Leistungsanbietern und ein standardisiertes Abklärungsverfahren. Sie sollen helfen, die sonderpädagogischen Angebote zu vereinheitlichen und zu systematisieren. insieme war in den Begleitgruppen der EDK vertreten.
In der einheitlichen Terminologie werden wichtige Begriffe wie etwa „besonderer Bildungsbedarf“ definiert. Die Qualitätsstandards geben vor, welche Bedingungen ein Anbieter von sonderpädagogischen Leistungen grundsätzlich erfüllen muss, damit er vom Kanton anerkannt wird.
Das dritte Instrument des Konkordats, das standardisierte Abklärungsverfahren soll sicherstellen, dass die Abklärung des individuellen, sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs von Kindern und Jugendlichen nach den gleichen Kriterien verläuft.
insieme Positionspapiere
Stellungnahme der IG NFA zum Sonderpädagogik-Konkordat
Stellungnahme zu einheitlicher Terminologie und Qualitätsstandards
Zum Lesen
Kurzinfo zum Sonderpädagogik-Konkordat
Das Sonderpädagogik-Konkordat
Einheitliche Terminologie für den Bereich der Sonderpädagogik
Qualitätsstandards der Kantone
Zur Anerkennung von Leistungsanbietern im Bereich der Sonderpädagogik.
Verabschiedung des allgemeinen Konzepts des “standardisierten Abklärungsverfahrens zur Ermittlung des individuellen Bedarfs
Beschluss Plenarversammlung – EDK, Juni 2010