Insieme

Ausführungsgesetze zum NFA

Das Gesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen IFEG ist das Ausführungsgesetz zum NFA. insieme erachtet die im IFEG festgehaltenen Vorgaben als wichtig. Sie sind die Garantie, dass es zu keinem Abbau in Institutionen kommt. Angepasst wurde auch das Gesetz über die Ergänzungsleistungen ELG. Im Gegensatz dazu hat das ELG einen erheblichen Mangel.

Neben den Vorgaben zu den kantonalen Behindertenkonzepten enthält das IFEG die Rahmenbedingungen für die Kantone. Es schreibt z.B. vor, dass niemand wegen eines Aufenthaltes in einer Einrichtung von der Sozialhilfe abhängig werden darf (Art. 7 IFEG). Diese Vorschrift erachtet insieme als zentral.
Ohne diese Absicherung würden gerade jene Personen als erste in Not geraten, die auf eine intensivere Betreuung angewiesen sind. Sie haben schon heute oft grosse Mühe, einen geeigneten Heimplatz zu finden. Das IFEG geht allerdings nicht weiter auf die besondere Situation von Menschen mit grossem Betreuungsaufwand ein.
Das IFEG nennt ferner auch die Voraussetzungen, die eine Institution erfüllen muss, damit ein Kanton sie anerkennt und ihr Subventionen zukommen lässt.

Erheblicher Mangel

Im Zuge der Umsetzung NFA musste auch das Gesetz über die Ergänzungsleistungen ELG revidiert werden. Eine wichtige Änderung ist, dass die Kantone neu zuständig sind für die Festlegung der jährlichen Ergänzungsleistungen bei HeimbewohnerInnen. Die Ergänzungsleistungen haben zum Ziel, IV-BezügerInnen ein Mindesteinkommen zu sichern, wenn die IV-Rente dazu nicht reicht. Die Kantone müssen die Ergänzungsleistungen so festlegen, dass eine behinderte Person wegen dem Aufenthalt in einer Institution keine Sozialhilfe benötigt (vgl. o.).

Die EL umfasst auch einen Betrag für persönliche Auslagen. Mit diesem Betrag können sich EL-BezügerInnen Gegenstände des persönlichen Bedarfs kaufen wie Kleider oder Produkte zur Körperpflege. Mit diesem Geld bezahlen sie auch den Transport, Freizeitanlässe und Ferien usw. Zusammen mit anderen Behindertenorganisationen hatte insieme den Antrag gestellt, dass der Bund diesen Betrag für persönliche Auslagen in der ganzen Schweiz einheitlich auf Fr. 450.- pro Monat festlegt. Menschen mit einer Behinderung, die in einem Wohnheim leben, hätten damit in der ganzen Schweiz gleichviel Geld für persönliche Bedürfnisse erhalten. Eine minimale Gleichbehandlung wäre so garantiert gewesen. Dieser Antrag wurde nicht berücksichtigt. Die Höhe dieses Betrages für persönliche Auslagen ist nun weiterhin abhängig von Zufälligkeiten – z.B. von einem grosszügigen Kanton – oder von den Möglichkeiten der Angehörigen, etwas an die Kosten für persönliche Bedürfnisse beizutragen. Für behinderte Menschen, die nicht in einem Heim wohnen, bestimmt der Bund hingegen einen schweizerisch einheitlichen Betrag „für den allgemeinen Lebensbedarf“. Eine Ungleichbehandlung gegenüber den Heimbewohnerinnen und –bewohner, die ebenfalls solche Ausgaben haben.

insieme setzt alles daran, dass in den Kantonen ein angemessener Beitrag für persönliche Auslagen festgelegt wird.

insieme Positionspapiere

10-Punkte-Programm Institutionen

Grundsätze und Mindestanforderungen zum Wohnen in Institutionen

Zum Lesen

Bundesverfassungsartikel 112b

Gesetzestext IFEG

Verordnung über beschwerdeberechtigte Organisationen

Informationen zum ELG

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