Insieme

Verlagerung in die Kantone

Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen NFA – sie ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten – betrifft auch die Invalidenversicherung. Für manche Leistungen ist neu der Kanton zuständig. insieme akzeptiert keine Leistungskürzungen.

Mit der Einführung des NFA übernehmen die Kantone wichtige Leistungen der IV:

- sowohl alle Beiträge an die Früherziehung und die Sonderschulung von behinderten Kindern als auch die Kosten für pädagogisch-therapeutische Massnahmen, für die Beratung und Unterstützung sowie die Betreuung in Tagesstrukturen und stationären Einrichtungen. Die Kantone sorgen auch für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die wegen ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/ oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können;

- die Kosten für den Bau und den Betrieb von Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten (Subventionen, die sogenannten kollektiven Leistungen).

Auch bei den Ergänzungsleistungen sind die Zuständigkeiten neu geregelt. Insbesondere sind die Kantone allein zuständig, um die jährlichen Ergänzungsleistungen bei HeimbewohnerInnen festzulegen (vgl. Rubrik Leben in einer Institution).

Die Kantone müssen diese Leistungen der Invalidenversicherung so lange gewährleisten, bis sie über genehmigte Behinderten- und Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens aber für drei Jahre. Im Erwachsenenbereich sind die Konzepte dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Die Kantone haben während der Abstimmungskampagne zur NFA immer wieder versichert, dass kein Leistungsabbau stattfinden werde, im Gegenteil. Damit dies gewährleistet ist, hat sich insieme auf nationaler Ebene dafür eingesetzt, dass entsprechende Vertragswerke und Gesetze entstanden sind: das IFEG für den Erwachsenenbereich und die interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik.

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