Assistenzbeitrag Revision 6a
Die IV-Revision 6a (in Kraft ab 1. Januar 2012) bringt eine neue Leistung, die die Behindertenorganisationen über viele Jahr eingefordert haben: den Assistenzbeitrag. Dieser Beitrag soll die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung stärken und es ihnen ermöglichen, ausserhalb einer Institution zu leben. insieme setzte sich dafür ein, dass auch Menschen mit geistiger Behinderung einen Assistenzbeitrag erhalten können.
Mit dem Assistenzbeitrag erhalten behinderte Personen direkt einen Geldbetrag ausbezahlt. Sie können damit eine Hilfskraft (AssistentIn) anstellen, die sie in der Alltagsbewältigung unterstützt. Dank dem Assistenzbeitrag müssen sie nicht mehr zwingend in einer Institution leben. Damit ist der Assistenzbeitrag ein wichtiges Instrument für den Weg zu mehr Unabhängigkeit und Selbstständigkeit.
Keine faire Lösung für Menschen mit geistiger Behinderung
Dass Menschen mit geistiger Behinderung vom Assistenzbeitrag profitieren können, ist leider keine Selbstverständlichkeit. Zwar konnte verhindert werden, dass geistig behinderte Menschen, die einen Vormund oder Beistand haben, grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dem Bundesrat blieb es allerdings freigestellt, für diese Personen auf dem Verordnungsweg noch zusätzliche Zulassungskriterien aufzustellen (siehe unten). Zudem hat sich das Arbeitgebermodell durchgesetzt, das für viele Menschen mit geistiger Behinderung ein grosses Erschwernis darstellt. Sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter müssen selbst die Assistenzperson anstellen und können dazu keine Fachorganisationen wie z.B. die Spitex engagieren. Auch ist es nicht möglich, die Eltern als Assistenzpersonen anzustellen und zu entschädigen. insieme befürchtet deshalb, dass nur wenige Menschen mit geistiger Behinderung vom neuen Assistenzbeitrag profitieren werden.
Dem Fairnessprinzip zuwider läuft zudem, dass der neue Assistenzbeitrag über die Halbierung der Hilflosenentschädigung von HeimbewohnerInnen finanziert wird. Viele Menschen, die im Heim leben, werden nie vom neuen Assistenzbeitrag profitieren. Sie müssen damit eine Leistung berappen, die sie gar nicht beziehen.
Voraussetzungen für den Assistenzbeitrag
Grundsätzlich können alle behinderten Menschen, welche nicht in einem Heim wohnen und eine Hilflosentschädigung (HE) beziehen, den Assistenzbeitrag beantragen. Zu beachten ist: auch geistig behinderte Personen, die bisher im Heim wohnten und keine HE erhielten, können mit dem Auszug aus dem Heim Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung erhalten. Sie müssen also gleichzeitig Antrag für die HE lebenspraktische Begleitung und den Assistenzbeitrag stellen.
Für Menschen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit (d.h. Kinder und Erwachsene mit einem Vormund) hat der Bundesrat in der Verordnung zusätzliche Anforderungen aufgestellt:
Kinder und Jugendliche können den Assistenzbeitrag nur erhalten, wenn sie
- regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen oder
- eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt absolvieren oder
- mind. 10 Stunden pro Woche auf dem regulären Arbeitsmarkt erwerbstätig sind oder
- Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflegebedarf von mindestens 6 Stunden pro Tag haben.
Erwachsene Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit können den Assistenzbeitrag nur erhalten, wenn sie:
- einen eigenen Haushalt führen oder
- eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt absolvieren oder
- während mindestens 10 Stunden pro Woche auf dem regulären Arbeitsmarkt erwerbstätig sind.
Der Assistenzbeitrag ist bestimmt für Hilfe in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushaltsführung, gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt. Die IV-Stelle bestimmt, wie viele Stunden Hilfebedarf pro Monat anerkannt werden. In der Verordnung sind für die verschiedenen Hilflosigkeitsgrade monatliche Höchstansätze festgelegt. Der Assistenzbeitrag beträgt Fr. 32.50 pro Stunde. Einreichen kann man das Gesuch für einen Assistenzbeitrag bei der IV-Stelle.
Die Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe (DOK) erarbeitet derzeit einen Flyer zum Assistenzbeitrag (siehe Zum Lesen).
insieme Positionspapiere
Stellungnahme zum Assistenzbeitrag
DOK Stellungnahme im Vernehmlassungsverfahren
DOK-fact-sheet zum Assistenzbeitrag
Zum Lesen
www.bsv.admin.ch
IV-Gesetz zum Assistenzbeitrag.
Verordnung zum Assistenzbeitrag.
Auch meine Tochter hat ein Recht auf Assistenz
Meinung von Heidi Meyer, insieme-Magazin, 1-2010.