Insieme

Einheitliche Regelung

Der Bundesverfassungsartikel 118a gibt dem Bund die alleinige Zuständigkeit, Vorschriften über die Forschung am Menschen zu erlassen. Zudem legt er für die biologische und medizinische Forschung wichtige Grundsätze fest.

In der Schweiz gab es bis 2010 noch kein Gesetz, das die Forschung am Menschen einheitlich und umfassend regelt. Deswegen wurde die Verfassung mit einem neuen Artikel 118a ergänzt. Er verpflichtet den Bund, Schutzvorschriften für die Forschung am Menschen zu erlassen, sofern er dies als notwendig erachtet.

Auf Verfassungsstufe verankert

Der Verfassungsartikel enthält zentrale Grundsätze zum Schutz einer Person, die an einem Forschungsprojekt in Biologie und Medizin teilnimmt. Z.B. soll eine Ablehnung in jedem Fall gelten. Damit darf niemand gegen seinen Willen in ein Forschungsprojekt einbezogen werden. Ein anderer Grundsatz schreibt vor, dass die Forschung mit einwilligungsunfähigen Personen nur dann erlaubt ist, wenn die Erkenntnisse nicht mit einwilligungsfähigen Erwachsenen erlangt werden können. Eine geistig behinderte Person, die nicht einwilligungsfähig ist, kann demnach als Testperson nur herbeigezogen werden, wenn sie sich nicht zur Wehr setzt. Zudem ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung nötig und das Forschungsergebnis muss ihr oder aber Personen mit der gleichen Beeinträchtigung zugute kommen. Sie darf im letzteren Fall nur minimalen Risiken und Belastungen ausgesetzt sein.

Keine Zwangsforschung

Der Bundesrat wollte zuerst Zwangsforschung an urteilsunfähigen Personen erlauben, wenn mit einer Verbesserung ihrer Gesundheit zu rechnen ist. Dieser Passus löste aber zu Recht heftige Kritik bei insieme und weiteren Kreisen aus. Dank der breit getragenen Kritik ist das Verbot jeglicher Zwangsforschung nun auf Verfassungsebene verankert.
insieme ist nach intensiven Diskussionen im Verband zum Schluss gekommen, dass Forschung mit geistig behinderten Personen unter bestimmten Bedingungen zugelassen sein soll – auch dann, wenn ihnen die Teilnahme an einem Forschungsprojekt nicht direkt hilft. Die medizinischen Kenntnisse über verschiedene Behinderungsarten und über wirksame Therapiemöglichkeiten stecken zum Teil noch in den Kinderschuhen. Auch leiden Menschen mit einer Behinderung häufig an Krankheiten, über die wenig bekannt ist. Wie sich Krankheiten auf die Behinderung auswirken, ist ebenfalls oft unerforscht. Eine zu starke Einschränkung der Forschung würde den wissenschaftlichen Fortschritt zum Nutzen ebendieser Patienten verlangsamen und wäre deswegen diskriminierend. Wann eine urteilsunfähige Person vor einem zu grossen Eingriff zu schützen ist, muss in jedem Einzelfall genau unter die Lupe genommen und abgewogen werden. Grundbedingung ist, dass jeder Person, die an einem Forschungsprojekt beteiligt ist, der notwendige Respekt entgegengebracht wird und ihr Wille und Wohlergehen massgebend sind.

insieme hat an verschiedenen Hearings teilgenommen und sich an der Vernehmlassung zum Verfassungsartikel und zum Gesetz beteiligt. Nach der Streichung der Zwangsforschung aus dem Verfassungstext unterstützte insieme die Einführung der vorgeschlagenen einheitlichen Regelungen und Schutzbestimmungen auf Verfassungsebene. Der Verfassungsartikel wurde am 7. März vom Stimmvolk angenommen.

Humanforschungsgesetz

Im September 2011 hat das Parlament das Gesetz über die Forschung am Menschen verabschiedet. Das Gesetz präzisiert das in der Verfassung verankerte Verbot der Zwangsforschung an urteilsunfähigen Personen. Leider wurden weitere von insieme eingereichte Einwände nicht berücksichtigt. Dies betrifft vor allem Forschungsprojekte mit urteilsunfähigen Erwachsenen (Art. 23).  Der Kreis der vertretungsberechtigten Personen ist mit dem Begriff „nächste Angehörige“ unscharf definiert. insieme hatte eine Präzisierung im Sinne des Erwachsenenschutzrechtes gefordert. Mit dem Verbot der Zwangsforschung an urteilsunfähigen Personen ist die Hauptforderung jedoch berücksichtigt und insieme begrüsst, dass dieser wichtige Passus nun in Verfassung und Gesetz verankert ist.

Zum Lesen

Leitfaden zur Forschung mit Menschen

Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen

Die Situation ist schwierig und vieles läuft nicht optimal!

Interview mit Dr. Christian Kind, insieme-Magazin, 1-2008.

www.samw.ch

Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW).

www.bag.admin.ch

Bundesamt für Gesundheit BAG: Forschung am Menschen.

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