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Handlungsfähigkeit

Wer als handlungsfähig eingestuft wird, kann selbstständig entscheiden und handeln. Menschen mit geistiger Behinderung sind häufig nicht vollständig handlungsfähig im juristischen Sinne – eine kurze Begriffserklärung.

Handlungsfähigkeit

Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Art. 12 ZGB). Er oder sie kann z.B. gültige Rechtsgeschäfte wie Arbeits- und Mietverträge abschliessen. Handlungsfähigkeit setzt voraus, dass jemand urteilsfähig und volljährig ist. Mit 18 Jahren sind alle Jugendlichen volljährig. Die Handlungsfähigkeit von erwachsenen Personen kann mit einer Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht ganz oder teilweise eingeschränkt werden.

Urteilsfähigkeit

Urteilsfähig ist, wer „vernunftgemäss“ handeln kann (Art. 16 ZGB). Das meint, dass eine Person intellektuell versteht, worum es geht und sie die Tragweite und Konsequenzen des eigenen Handelns begreifen kann. Eine urteilsfähige Person hat zudem auch willensmässig die Kraft und Fähigkeit, sich entsprechend einer gewonnenen Einsicht zu verhalten. Ob jemand urteilsfähig ist, kann immer nur im Einzelfall (d.h. in Bezug auf eine konkrete Situation und einen konkreten Entscheid) bestimmt werden.

ÄrztInnen, Behörden, die Betreuungspersonen, Angehörige oder gesetzliche Vertreter kommen also immer wieder in die Lage, dass sie situationsbezogen entscheiden müssen, ob sie die behinderte Person als urteilsfähig erachten.

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