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Das Erwachsenenschutzrecht

2013 tritt das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Es enthält viele Verbesserungen für Personen, die aufgrund einer geistigen Behinderung nicht die volle Verantwortung für sich selbst tragen können.

Das neue Erwachsenenschutzrecht kennt nur noch die Beistandschaft. Sie wird individuell dem Schutzbedarf einer Person angepasst. Eine Verlängerung der elterlichen Gewalt wie im heutigen Vormundschaftsrecht ist nicht mehr vorgesehen. Eltern oder Geschwister können aber Beistände werden. Sie geniessen dabei im Vergleich zu anderen Beiständen einige Vorteile. So können sie davon befreit werden, einen Bericht zu verfassen und Rechnung abzulegen.
Das neue Erwachsenenschutzgesetz verbessert auch den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohneinrichtung oder eines Pflegeheims. Ein schriftlicher Betreuungsvertrag soll die Leistungen transparent machen. Zugleich ist genau vorgegeben, wann die Bewegungsfreiheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners eingeschränkt werden darf.
Die Erwachsenenschutzbehörde wird neu eine Fachbehörde und setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern aus verschiedenen Bereichen zusammen.

Die neue Beistandschaft

Die neue Beistandschaft ist eine Beistandschaft nach Mass. Niemand soll unnötig in seinem Selbstbestimmungsrecht und in seiner Selbständigkeit beschnitten werden. Es gibt vier verschiedene Formen: die Begleitung, die Vertretung, die Mitwirkung und die umfassende Beistandschaft.
Eine Begleitbeistandschaft unterstützt die hilfsbedürftige Person in einzelnen gemeinsam definierten Aufgabengebieten. Ihre Handlungsfähigkeit bleibt dabei unberührt. Der Beistand steht ihr unterstützend zur Seite, die behinderte Person entscheidet und handelt jedoch weiterhin selbst.
Der Vertretungsbeistand vertritt die hilfsbedürftige Person in bestimmten Angelegenheiten, weil sie diese nicht selbst bewältigen kann. Sie muss alles, was der Beistand an ihrer Stelle tut, anerkennen. Sie kann, wenn sie möchte, aber weiterhin auch selbst handeln. Die Erwachsenenschutzbehörde ist dazu berechtigt, nötigenfalls die Handlungsfähigkeit der hilfsbedürftigen Person punktuell einzuschränken. Auch dies erfolgt aber nach dem Bedarfsprinzip: Eine solche ausschliessliche Vertretung durch den Beistand ist nur für Geschäfte vorzusehen, die die hilfsbedürftige Person wirklich nicht selbst besorgen kann.
Die Mitwirkungsbeistandschaft wird dann errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person grundsätzlich selbst handeln will und kann. Zu ihrem Schutz wird aber festgelegt, dass sie für bestimmte Handlungen noch die Zustimmung des Beistands braucht. Der Beistand kann sie so davor schützen, dass sie Verpflichtungen eingeht, die nicht in ihrem Interesse sind. Im alten Vormundschaftsrecht sind diese zustimmungsbedürftigen Handlungen verbindlich festgelegt. Es geht dabei z.B. um die Aufnahme von Darlehen. Das neue Erwachsenenschutzrecht lässt offen, welche Handlungen eine Zustimmung des Beistands erfordern. Es gehört zu den Aufgaben der Erwachsenenschutzbehörde, diese Handlungen in ihrem Entscheid zu beschreiben. Dabei berücksichtigt sie wiederum die individuelle Hilfsbedürftigkeit einer Person.
Die umfassende Beistandschaft entspricht der heutigen Entmündigung und hat den vollständigen Entzug der Handlungsfähigkeit zur Folge. Sie wird errichtet, wenn eine Person ihr Leben lang urteilsunfähig und besonders hilfsbedürftig ist.

Individuelle, massgeschneiderte Lösungen

Die verschiedenen Arten der Beistandschaft (Begleit-, Vertretungs- oder Mitwirkungsbeistandschaft) sind miteinander kombinierbar. Die Massnahmen können damit im doppelten Sinn individuell zugeschnitten werden. Einerseits durch die Wahl der Art selbst. Andererseits können für einzelne Bereiche unterschiedliche Beistandschaftsarten bestimmt werden. So genügt einer hilfsbedürftigen Person zum Beispiel als grundsätzlicher Schutz eine Begleitbeistandschaft. Für den Abschluss grösserer Kaufverträge oder für die Verwaltung eines ererbten Vermögens ist aber vielleicht eine Vertretungs-, für eine Schenkung eine Mitwirkungsbeistandschaft angebracht.

Die Überarbeitung des Vormundschaftsrechts läuft seit den 90er Jahren. insieme war von Beginn an stark daran beteiligt und auch in der Expertenkommission vertreten, die den Vorentwurf erarbeitete.

Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am  1. Januar 2013 in Kraft. Dies gab der Bundesrat am 16. Februar 2011 bekannt. Die Mehrheit der Kantone hatte sich in einer vorgängigen Umfrage für eine Inkraftsetzung auf diesen Zeitpunkt ausgesprochen.

insieme Positionspapiere

Kritische Würdigung

Zum Lesen

Das neue Erwachsenenschutzrecht (Gesetzesartikel)

Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht

Informationen zum Stand der Umsetzung in den Kantonen

Druckansicht

Zum Lesen

Cover der Broschüre Erwaschsenenschutz

Die Broschüre «So viel Schutz wie ich brauche…» informiert Sie über alles, was Sie über das neue Erwachsenenschuztrecht unbedingt wissen sollten.