Insieme

Das alte Vormundschaftsrecht

Das noch geltende Vormundschaftsrecht ist alt und missachtet das heutige Verständnis des Selbstbestimmungsrechts. insieme hat wichtige Impulse für die Revision gegeben und das neue Gesetz mitgestaltet.

Das Vormundschaftsrecht

Das heutige Gesetz datiert aus dem Jahre 1912. Eine Überarbeitung drängte sich auf. Nicht nur, weil die Autonomie und der Persönlichkeitsschutz von urteilsunfähigen Menschen zu wenig gewährleistet sind, sondern auch wegen der abwertenden Sprache, die Menschen mit einer Behinderung herabsetzt. Da ist von Geisteskrankheit und Geistesschwäche die Rede, und bei einer Entmündigung wird die Handlungsfreiheit quasi ganz entzogen.
Drei Massnahmestufen
Das Vormundschaftsrecht ist im Zivilgesetzbuch ZGB (Art. 360 bis Art. 456) geregelt. Es unterscheidet drei standardisierte Stufen, die unterschiedlichen Schutzbedürfnissen entsprechen: die Beistandschaft, die Beiratschaft und die Vormundschaft. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Stufe zu Stufe kleiner. Mit der Vormundschaft wird sie ganz entzogen.

Die Vormundschaft

Die Vormundschaft oder erstreckte elterliche Sorge (Art. 369 und 372 ZGB sowie Art. 385 Ziff. 3 ZGB) ist die stärkste und umfassendste Massnahme. Die Person mit einer geistigen Behinderung wird dabei entmündigt. Der Vormund bzw. die Eltern werden als ihre gesetzliche Vertretung eingesetzt. Vormund oder die Eltern können die betroffene Person in allen finanziellen Belangen vertreten und ihr Vermögen verwalten. Gleichzeitig haben sie auch einen umfassenden persönlichen Betreuungsauftrag. Mit der Entmündigung wird der betroffenen Person die Handlungsfähigkeit entzogen. Das heisst, sie benötigt die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung, um sich rechtlich zu verpflichten. Dieses Zustimmungserfordernis gilt aber nicht ausnahmslos: Wenn es um höchstpersönliche Rechte geht wie z.B. die ärztliche Behandlung oder eine Sterilisation, können gemäss Art. 19 ZGB auch entmündigte Personen selbst bestimmen, vorausgesetzt sie sind urteilsfähig.

Die Beiratschaft

Die Beiratschaft (Art. 395 ZGB) dient vor allem zur Sicherung des Vermögens der betroffenen Person. Der Beirat ist zuständig für die Verwaltung des Vermögens und/oder für die Zustimmung zu bestimmten Geschäften wie z.B. den Kauf von Wertpapieren. Ist der Beirat für ein Geschäft zuständig, ist der betroffenen Person die Handlungsfähigkeit entzogen. Sie ist damit nur noch beschränkt handlungsfähig. Der Beirat kann die persönliche Betreuung einer Person übernehmen. Diese muss damit aber einverstanden sein.

Die Beistandschaft

Bei einer Beistandschaft (Art. 392-394) bleibt die hilfsbedürftige Person vollständig handlungsfähig. Sofern sie auch urteilsfähig ist, kann sie also weiterhin selbst Verträge abschliessen oder sich sonst rechtlich verpflichten. Gleichzeitig ist der Beistand aber befugt, an Stelle der verbeiständeten Person zu handeln und sie im Rahmen des jeweiligen Auftrages gesetzlich zu vertreten. Der Auftrag des Beistands kann ein einzelnes Geschäft betreffen (z.B. Erbteilung). Sein Auftrag kann aber auch weiter gefasst sein: So kann ihm beispielsweise auch die Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen übertragen werden. Der Beistand kann auch die Einkommensverwaltung oder eine persönliche Betreuung übernehmen, er darf hier aber nicht gegen den Willen der betroffenen Person handeln. Die Aufgaben des Beistands müssen im Beschluss der Vormundschaftsbehörde genau beschrieben sein.

Wer wird als Vormund, Beirat oder Beistand eingesetzt?

Bei der Frage, wer als Vormund, Beirat oder Beistand gewählt werden soll, gilt es abzuwägen, ob eine neutrale Privat- oder Amtsperson oder eine Person aus dem familiären Umfeld der betroffenen Person diese Aufgabe übernehmen soll. Bei der Bestimmung des Vormundes, des Beistandes oder des Beirates haben die betroffene Person und ihre Eltern ein Vorschlagsrecht (Art. 381 ZGB). Erfolgt eine Entmündigung, besteht die Möglichkeit, statt einen Vormund zu wählen, den Eltern die elterliche Sorge zu erstrecken (Art. 385 Ziff. 3 ZGB). Dann ist der volljährige Behinderte rechtlich in der Stellung eines minderjährigen Kindes gegenüber den Eltern.

Zum Lesen

Welchen Schutz brauchen Menschen mit geistiger Behinderung?

Vortrag von Marianne Bornicchia, Rechtsanwältin.

Druckansicht