Erwachsenenschutz
insieme setzt sich für flexible Massnahmen im Erwachsenenschutz ein. Die Selbstbestimmung der betroffenen Personen darf nicht unnötig einschränkt werden.
Im Alter von 18 Jahren erlangen Jugendliche in der Regel ihre Mündigkeit und können selber über ihre Rechte verfügen. Menschen mit geistiger Behinderung sind jedoch häufig nicht fähig, in allen Belangen die volle Verantwortung für sich selbst zu übernehmen. Nach dem heute geltenden Vormundschaftsrecht haben die Eltern oft nur die Möglichkeit, für ihr volljähriges Kind die elterliche Gewalt zu verlängern oder einen Vormund einzusetzen. Beide Massnahmen bedeuten eine vollständige Entmündigung. Als Alternative dazu können sie darauf verzichten, die Behörden zu informieren. Ihr erwachsenes Kind bleibt dann mündig, aber ist rechtlich nicht geschützt.
Unnötige Einschränkung der Handlungsfähigkeit
Eine vollständige Entmündigung ist ein tiefer Eingriff in die persönliche Freiheit. Ist diese Massnahme nicht gerechtfertigt, verstösst sie letztlich gegen das Prinzip, Menschen mit geistiger Behinderung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu garantieren. Vormundschaftliche Massnahmen dürfen die persönliche Freiheit nicht unnötig einschränken. Geistig behinderte Personen können in gewissen Bereichen durchaus selbst Verantwortung übernehmen.
insieme setzt sich für eine rechtliche Regelung ein, welche die Würde der geistig behinderten Personen nicht verletzt. Das neue Erwachsenenschutzrecht erfüllt dieses Anliegen: Mit individuell angepassten Massnahmen erlaubt es Lösungen, die für die einzelne Person soviel Schutz wie nötig und so wenig Einschränkung wie möglich bieten.
Das neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht enthält viele Verbesserungen für Personen, die aufgrund einer geistigen Behinderung nicht die volle Verantwortung für sich selbst tragen können.
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Das alte, noch geltende Vormundschaftsrecht
Das noch geltende Vormundschaftsrecht ist alt und missachtet das heutige Verständnis des Selbstbestimmungsrechts. insieme hat wichtige Impulse für die Revision gegeben und das neue Gesetz mitgestaltet.
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Handlungsfähigkeit
Wer als handlungsfähig eingestuft wird, kann selbstständig entscheiden und handeln. Menschen mit geistiger Behinderung sind häufig nicht vollständig handlungsfähig im juristischen Sinne – eine kurze Begriffserklärung.
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Zum Lesen
Die Broschüre «So viel Schutz wie ich brauche…» informiert Sie über alles, was Sie über das neue Erwachsenenschuztrecht unbedingt wissen sollten.